Zur Frage der Benesch-Dekrete Die Benesch-Dekrete sind die rechtliche Ursache der Vertreibung und Totalenteignung der 3,5 Millionen Sudeten- und Karpathendeutschen, d.h. der deutschen Bevölkerung der Tschechoslowakei, die in den böhmischen Ländern seit ca. 800 Jahren lebten (im Egerland seit einem Jahrtausend) Diese Präsidialdekrete, die 1945 von dem aus dem Exil zurückgekehrten tschechoslowakischen Staatspräsidenten erlassen und nach dem Zusammentreten des tschsl. Parlaments von diesem gebilligt wurden, sind nach tschechischer Auffassung bez. der Vertreibung und Enteignung der Deutschen (Altösterreicher) noch heute gültig, obwohl das Europäische Parlament die Tschechische Republik seit dem 8.April 1999 regelmäßig auffordert „fortbestehende Gesetze und Dekrete aus den Jahren 1945 und 1946 aufzuheben, soweit sie sich auf die Vertreibung von einzelnen Volksgruppen in der ehemaligen Tschechoslowakei beziehen...“(KOM(98)0708-C4-0111/99). Diese Forderung wird in den Berichten des Europäischen Parlaments zum Stand der Beitrittsverhandlungen bis zum heutigen Tag wiederholt. Nach dem Rechtsgutachten des österreichischen Staats- und Völkerrechtlers. Univ.Prof. Dr. Felix Ermacora von 1991 für die Bayerische Staatsregierung stellt die Vertreibung und Enteignung der Sudetendeutschen einen klassischen Fall eines Genozids (Völkermord) nach der Definition der Genozid-Konvention der Vereinten Nationen dar, der jus cogens (zwingendes Völkerrecht) ist, über das man nicht hinweggehen darf. Unter Genozid versteht man lt. Raphael Lemkin, dem Schöpfer dieses Begriffs, einen synchronisierten Angriff auf verschiedene Aspekte des Lebens eines Volkes oder eine Volksgruppe: im politischen Bereich, im sozialen Bereich, im kulturellen Bereich, im wirtschaftlichen Bereich, im biologischen Bereich und im Bereich der psychischen Existenz eines Volkes. Dazu stellt Prof. Ermacora fest: „Gerade diese Vorgänge, die heute in der Völkermordkonvention in Tatbestände juristisch aufgegliedert sind, haben die sudetendeutsche Bevölkerung getroffen - die Tötung von Mitgliedern der Gruppe weil sie Sudetendeutsche gewesen sind, wobei es gleichgültig ist, ob die Zahl der Toten 6000 oder 250.000 ist; die absichtliche Auferlegung von Lebensbedingungen, um die Gruppe ganz oder teilweise physisch zu vernichten: die Einrichtung von Konzentrationslagern, der globale Eigentumsentzug, die Strafdrohungen, die Inhaftierungen, die Vernichtung der Umwelt waren so umfassend, daß die Existenz der Gruppe in ihren angestammten Gebieten in ihren Lebensgrundlagen getroffen worden ist. Zu diesen Tatbestandsmerkmalen kommt die Absicht, die Gruppe zu zerstören. Diese Absicht ist nicht auf die physische Vernichtung der Gruppe, d.i. der Holocaust, gerichtet gewesen, sondern auf die Beseitigung der Gruppe aus ihrem angestammten Gebiet. Hier ist hervorzuheben was im 6.Ausschuß der Generalversammlung der UNO gesagt wurde (Official Records of the General Assembly, Third Session, Part I, Sixth Committee...) ‚that what distinguished genocide from the common crime of murder was the intention to destroy a group. Genocide was characterized by the factor of particular intent to destroy a group...‘. Diese Tatbestandsmerkmale verdichten sich so zu einem Maße, daß eine andere Interpretation des Komplexes der Vertreibung der Sudetendeutschen wie in diesem Gutachten angeführt...bei bestem Wissen und Gewissen für den Gutachter nicht denkmöglich ist.“ (abgedruckt in Felix Ermacora, Die sudetendeutschen Fragen, Rechtsgutachten, 1992 München, Verlag Langen Müller) Die ganze Frage ist aber nicht eine bloße Frage der Vergangenheit, wie viele Menschen meinen, schließlich liegt diese Vertreibung fast ein halbes Jahrhundert zurück. Es ist eine Frage der Gegenwart und Zukunft, die sich aus der Ost- Erweiterung der Europäischen Union ergibt. Denn, wenn die Tschechische Republik in die EU aufgenommen werden sollte, ohne daß sie vorher – und zwar unzweideutig – von diesen Präsidialdekreten, die Ursache eines Genozids waren, abgerückt ist, wie das Parlament der EU von ihr fordert, dann würde das neu entstehende Europa einen Genozid, geschehen gleich zu welchen Zeitpunkt (denn sie verjähren bekanntlich nicht), legalisieren. Es wäre die politische <Erbsünde> für das neue Europa. Sinnigerweise am Beispiel der sudetendeutschen Altösterreicher, dem Baustein, den die diversen superklugen Politiker in Deutschland und Österreich als völlig belanglos verworfen haben. Leistet Europa jedoch Beihilfe bei der Legalisierung eines Genozids, dann werden Vertreibungen erneut zu einem legalen Mittel der Politik. Polit-Verbrecher, die solches vielleicht in ganz anderen Regionen der Welt planen – zur Zeit drängen sich auf der Nahe und Mittlere Osten und Zentralasien (Afrika ist sowieso schon lange mitten drin) – können sich dann auf Europa berufen. Der Weltstrafgerichtshof, den die meisten europäischen Staaten so warm unterstützen, wird zur Farce, bevor er in Rom oder Den Haag das Licht der Welt erblickt. Milosevic wird man mit demütigen Entschuldigen entlassen müssen. Jedenfalls kann sich Europa einiges Geld künftig ersparen, nämlich: Delegationen in der Welt herumreisen zu lassen, die anderen Staaten die Beachtung der Menschenrechte beibringen wollen. Dr. Rudolf Hilf, München 20. Jänner 2002 Was sagt der Vorsitzende des INTEREG, Prof. Stingl, zu den Benesch-Dekreten? „Der Verständigungsprozeß zwischen Tschechen und Deutschen, namentlich den Sudetendeutschen, gestaltet sich außerordentlich schwierig. Die Wunden, die sich beide Völker geschlagen haben, sind tief und heilen nur langsam. Als besondere Belastung gelten unverändert die »Präsidialdekrete«, die die Enteignung und Vertreibung der Deutschen und der Magyaren aus der Tschechoslowakei betreffen. Das Internationale Institut für Nationalitätenrecht und Regionalismus will mit der Publizierung des Beitrags von Dr. Helmut Slapnicka über die rechtlichen Grundlagen für die Behandlung der Deutschen und Magyaren in der Tschechoslowakei von 1945 bis 1948 informieren und so zu einer sachgerechten Meinungsbildung beitragen. Deutsche und Tschechen sind Nachbarn in der Mitte Europas. Angesichts
der Erweiterung der Europäischen Union gilt es auch das deutsch-tschechische
Verhältnis in Ordnung zu bringen und zu stabilisieren und damit den
Frieden in der Mitte Europas zu sichern. Unser Institut will mit dieser
Veröffentlichung einen Beitrag dazu leisten.“ Prof. Dr. h.c. Josef Stingl, Vorsitzender des INTEREG in seinem Vorwort
zu unserer Veröffentlichung: Im Nachwort zur selben Veröffentlichung stellt Dr. Walter Rzepka die folgenden Fragen: Die Untersuchung von Dr. Helmut Slapnicka bietet allen, die an der Thematik der sog. Benesch-Dekrete interessiert sind, gründliche wissenschaftliche Informtion. Gemäß ihrer rechtshistorischen Zielsetzung wird darin die immer wieder erhobene Forderung nach Aufhebung dieser Dekrete folgerichtig nicht behandelt. Denn dieses Verlangen ist in erster Linie eine politische Frage, über die nach politischen Maßstäben geurteilt werden muß. Die Rechtswissenschaft kann die Zweckmäßigkeit eines solchen Petitums nicht bewerten. Sie kann aber zu einer Versachlichung der Diskussion beitragen, indem sie klärt, was bei entsprechendem politischen Willen juristisch möglich wäre. Dazu müßte insbesondere folgenden Fragen nachgegangen werden: 1. Es gibt 143 Benesch-Dekrete. Auf welche von ihnen bezieht sich konkret die Forderung nach Aufhebung? Welche Rechtsakte, die keine »Dekrete« sind, wohl aber – wie das sog. »Amnestiegesetz« – Sudetendeutsche diskriminieren, werden von der Forderung mitumfaßt? 2. Rechtsvorschriften können entweder mit Wirkung von jetzt ab für die Zukunft aufgehoben werden (ex nunc) oder mit Rückwirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, z.B. mit Rückwirkung zum Tag ihres ursprünglichen Inkrafttretens (ex tunc). Welche Art von Aufhebung ist gemeint? 3. Für eine rückwirkende Aufhebung (ex tunc) gelten nach der Rechtslehre im Interesse der Rechtssicherheit sehr restriktive Voraussetzungen. Inwiefern wären diese, falls an eine Aufhebung ex tunc gedacht sein sollte, erfüllt? Gelten dabei für alle aufzuhebenden Rechtsvorschriften dieselben Maßstäbe oder muß z. B. zwischen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen unterschieden werden? 4. Von jetzt ab für die Zukunft (ex nunc) aufheben läßt sich nur, was jetzt noch geltendes Recht ist. – Von den im Anhang abgeduckten Rechtsakten sind sieben (1945/16, 27, 33, 71, 115, 126, 137) in der Zusammenstellung der geltenden Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik (Právní predpisy Ceské republiky 9.5.1945 - 31.12.1997) nicht mehr enthalten. Ob sie ersatzlos aufgehoben oder durch andere, inhaltlich ähnliche Vorschriften ersetzt wurden oder aus einem sonstigen Grund für nicht mehr gültig angesehen werden, wäre zu erforschen. – Im Zusammenhang damit wäre besonders der Frage nachzugehen, ob und ggf. welche Rechtsakte durch das Inkrafttreten des heutigen rechtsstaatlichen Verfassungsrechts ohne ausdrückliche Aufhebung automatisch ihre Geltung verloren haben. – Wissenschaftlicher Klärung bedarf schließlich die Frage, ob eine Rechtsvorschrift über den Augenblick ihres Inkrafttretens hinaus auch dann noch fortgilt, wenn sie (wie im Falle einer Legalenteignung) bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre gesamte Wirkung entfaltet hat. 5. Die Rechtsvorschriften, deren Aufhebung gefordert wird, haben sich auf individuelle Rechtsverhältnisse ausgewirkt – entweder unmittelbar (ex lege) oder durch darauf gestützte Vollzugsakte. Was bedeutet eine ex tunc- oder ex nunc-Aufhebung solcher Rechtsvorschriften für den Bestand dieser Rechtsverhältnisse? 6. Stehen in Ziff. 1 genannte Rechtsvorschriften, soweit sie noch fortgelten, dem Erlaß neuer Gesetze entgegen, mit denen fortwirkende Folgen jener alten Dekrete und Gesetze angemessen korrigiert würden? Dr. Walter Rzepka Weitere Beiträge: Memorandum Straßburg (EU-Parlament) Die nun folgenden Dokumente sind entnommen aus: Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, hg. vom Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte, Band 1: Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus der Tschechoslowakei, München 1984, Nachdruck der Ausgabe von 1957. Dokumente zur Vertreibung der Sudetendeutschen, Mitteleuropäische Quellen und Dokumente, Band 24, hg. vom Sudetendeutschen Rat e.V. München, München 1992. J. Kech/R. Kaplan, Dekrety prezidenta republiky 1940–45, Band 1, Brno
1995 (übersetzt von R. Paleczek). Liste der relevanten Benesch-Dekrete: Dekret Nr. 5: Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Mai 1945 über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, der Madjaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten. 1992 vom Justizministerium der Tschechischen Republik als geltendes Recht bezeichnet. Dekret Nr. 16: Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945 über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte.Geltungsdauer am 31.12.1948 beendet. Dekret Nr. 12: Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945 über die Konfiskation und beschleunigete Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und des slowakischen Volkes. 1992 vom Justizministerium der Tschechischen Republik als geltendes Recht bezeichnet. Dekret Nr. 27: Dekret des Präsidenten der Republik vom 17. Juli 1945 über das einheitliche Vorgehen bei der inneren Besiedlung. Aufgehoben mit Wirkung vom 15.3.1950. Dekret Nr. 33: Dekret des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945 über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und madjarischer Nationalität. 1992 vom Justizministerium der Tschechischen Republik als geltendes Recht bezeichnet. Dekret Nr. 71: Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. September 1945 über die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben. Aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.1966. Dekret Nr. 100: Dekret des Präsidenten der Republik vom 24. Oktober 1945, über die Nationalisierung der Bergwerke und einiger Industriebetriebe 1992 vom Justizministerium der Tschechischen Republik als geltendes Recht bezeichnet. Dekret Nr. 108: Dekret des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung. 1992 vom Justizministerium der Tschechischen Republik als geltendes Recht bezeichnet. Dekret Nr. 122: Dekret des Präsidenten der Republik vom 18. Oktober 1945 über die Auflösung der Deutschen Universität Prag. 1992 vom Justizministerium der Tschechischen Republik als geltendes Recht bezeichnet. Dekret Nr. 123: Dekret des Präsidenten der Republik vom 18. Oktober 1945, über die Aufhebung dor deutschen Technischen Hochschulen in Prag und in Brünn. 1992 vom Justizministerium der Tschechischen Republik als geltendes Recht bezeichnet. Dekret Nr. 126: Dekret des Präsidenten der Republik vom 27. Oktober 1945 über die Zwangsarbeits-Sonderabteilungen.Aufgehoben mit Wirkung vom 1.8.1950. Dekret Nr. 137: Dekret des Präsidenten der Rcpublik vom 27. Oktober 1945 über die Sicherstellung der als staatlich unzuverlässig angesehenen Personen während der Revolutionszeit. Aufgehoben mit Wirkung vom 1.8.1950. Gesetz Nr.
115: Gesetz
vom 8. Mai 1946 über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die mit dem
Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken
zusammenhängen. 1992 vom Justizministerium der Tschechischen Republik
als geltendes Recht bezeichnet. Und als Ergänzung: |