Categories: General
      Date: Nov  9, 2009
     Title: Pressemeldung des tschechischen Verfassungsgerichtes zur Entscheidung über den Lissabonner Vertrag

Zwanzig Jahre nach der Samtenen Revolution kann festgestellt werden, dass in der Tschechischen Republik eine funktionierende Demokratie existiert. Die Bemühungen des Präsidenten der Tschechischen Republik, durch seine Weigerung den Lissabonner Vertrag zu unterzeichnen die Bürger vom Projekt „Vereintes Europa“ auszuschließen, wurden vom Tschechischen Verfassungsgericht gestoppt. In seiner Pressemeldung begründet das Gericht die Ablehnung der Klage wie folgt:



Brünn, 3.11.2009: Pressemeldung des tschechischen Verfassungsgerichtes zur Entscheidung über den Lissabonner Vertrag

Das Verfassungsgericht entschied bereits zum zweiten Mal über den Lissabonner Vertrag. Den ersten Vorschlag zur Beurteilung des Vertrages reichte im letzten Jahr der Senat des Parlaments ein, und das Verfassungsgericht hat über diesen mit der Entscheidung 19/08 vom 28.11.2008 entschieden, in dem er den Einklang des Lissabonner Vertrages (mit der tschechischen Verfassung; Anm. Übersetzung) in den Teilen feststellte, die der Senat in Frage gestellt hatte.
Bei dem jetzigen Verfahren 29/09 hat das Verfassungsgericht über die Klage einer Gruppe von Senatoren entschieden, die eingereicht wurde, nachdem das Parlament bereits seine Zustimmung zur Ratifikation des Vertrages gegeben hatte.

Das Verfassungsgericht bestätigte seine im letzten Jahr gemachte Feststellung und überprüfte den Lissabonner Vertrag in den Teilen, welche explizit vom Kläger in Frage gestellt wurden. Weil diesmal der Kläger den Lissabonner Vertrag als ganzes in Frage gestellt hatte, in dem er als Begründung anführte, er sei ungenügend verständlich, hat sich das Gericht auch mit diesem Einwand beschäftigt. Es beurteilte ihn als unbegründet, ähnlich wie die Einwände des Klägers, dass Korrekturen des Vertragstextes nicht in tschechischer Sprache durchgeführt werden können, nachdem diese den Mitgliedstaaten zur Ratifikation vorgelegt worden waren.
Als unzulässig erklärte das Verfassungsgericht (weil bereits entschieden) die im letzten Jahr eingereichten Beschwerdepunkte. Gleichfalls lehnte das Gericht das Begehren ab, die Irland eingeräumten Garantien zu beurteilen. Schließlich lehnte das Gericht auch die Beurteilung derjenigen Klagepunkte ab, die sich auf die Römischen Verträge und den Maastrichter Vertrag als Ganzes bezogen, weil diese Verträge in ihren Teilen durch den Lissabonner Vertrag nicht berührt werden.

In Hinblick auf seine frühere Entscheidung hat das Verfassungsgericht den Zusammenhang zwischen den einzelnen Klägern betont, wie es im den Paragraphen 71 a Abs. 1 über das Verfassungsgericht festgelegt ist, nach dem eine Kammer des Parlaments, eine Gruppe Abgeordneter, eine Gruppe Senatoren und Präsident der Republik, das Gericht anrufen kann. Der Zusammenhang wird durch die Idee geleitet, dass jeder die Möglichkeit erhalten soll, seine Bedenken über die Verfassungsmäßigkeit eines Staatsvertrages kund zu tun. „Das bedeutet aber nicht, dass möglichen Klägern (oder Teilnehmern einer künftigen Verhandlung) immer und immer wieder ermöglicht wird, die durch das Verfassungsgericht bereits einmal ausgesprochene Entscheidung über den Einklang eines Staatsvertrages mit der Verfassung in Zweifel zu ziehen“, führte der Bericht erstattende Richter aus. Das Verfassungsgericht betonte, dass es ein Gericht ist und nicht ein Ort unendlicher Diskussionen.

Weiter prüfte das Verfassungsgericht, ob durch die sehr weit gefasste Teilnahme an einem Verfahren über den Einklang von Staatsverträgen mit der Verfassung, nicht eine Verfahrensplattform für den Vortrag von Zweifeln an einem noch nicht ratifizierten Staatsvertrag eröffnet wird, die das Risiko des Missbrauchs von Prozessmechanismen vor dem Verfassungsgericht beinhaltet, ein Missbrauch, der im Widerspruch zu dem eigentlichen Verfahren stehen würde.
Das Verfassungsgericht ging davon aus, das das Infragestellen der Verfassungsmäßigkeit eines vereinbarten Staatsvertrages, ohne Verzug zu beseitigen sei und dies mit Rücksicht auf die Regeln des guten Glaubens in den internationalen Beziehungen und mit Rücksicht auf die sich aus der Verfassung ergebende Pflicht des Präsidenten der Republik ohne unnötige Verzögerung internationale Verträge zu ratifizieren, die durch den Präsidenten oder durch die Regierung in seinem Auftrag ausgehandelt wurden und zu deren Ratifizierung der demokratisch gewählte Gesetzgeber seine Zustimmung erteilt hatte. Das Verfassungsgericht stellte auf der Grundlage seiner Überprüfung fest: „Das von einer Gruppe von Senatoren, einer Gruppe der Abgeordneten und des Präsidenten angestrengte Verfahren über den Einklang der internationalen Vereinbarungen mit der Verfassung muss auf die gleiche Frist beschränkt werden, in welcher es notwendig ist, den Staatsvertrag zu ratifizieren, das heißt das Verfahren darf nicht zu einem Aufschub der Ratifizierung führen.“
Nach Auslegung des Gerichts bedeutet dies nicht sofort. Eine angemessene Vertagung der Ratifizierung, damit eine Gruppe von Senatoren oder von Abgeordneten ihre Verhandlungen vor dem Verfassungsgericht durchführen könnte oder damit der Präsident der Republik selbst eine Überprüfung verlangen könnte, wird nicht als eine unangemessene Vertagung angesehen. Hierbei kann es sich jedoch nicht um eine Vertagung über Monate, sondern nur „um Wochen“ handeln. Im diesem Fall wurde die Klage mehr als fünf Monate nach der Zustimmung des Parlaments zur Ratifizierung, also nicht unverzüglich, eingereicht.
Das Gericht hat dennoch die Annahme der Klage in diesem Fall nicht abgelehnt: „weil es nicht erneut dem Kläger die Auslegung der Gerichtsgrundsätze, mit welchen Klagen beim Verfassungsgericht eingereicht werden müssen sowie die Fristen die einzuhalten sind, zum Nachteil rechnen möchte.“
Zum Vorschlag, dass das Gericht in seiner Entscheidung genau die Grenze zwischen den zu übertragenden Rechtszuständigkeiten festlegt und den Begriff „Grundsätzliche Angelegenheiten des demokratischen Rechtsstaates“ definiert, führte das Verfassungsgericht aus: „dass es sich auf der Grundlage seiner Stellung, welche es im Verfassungssystem der Tschechischen Republik inne hat, nicht für befugt hält, so einen Katalog nicht übertragungsfähiger Aufgaben aufzustellen und autoritär diejenigen Aufgaben des Staates bestimmt, die nicht übertragungsfähig sind, wie von ihm seitens des Klägers gefordert wird.“ Es betonte, dass „die Verantwortung für die politischen Entscheidungen nicht auf das Verfassungsgericht übertragen werden kann; dieses kann sie einer Kontrolle erst in dem Augenblick unterziehen, wenn sie auf der politischen Ebene tatsächlich getätigt wurden.“

Zum Einwand des demokratischen Defizits in der Europäischen Union hat das Verfassungsgericht auf seine erste Entscheidung zum Lissabonner Vertrag hingewiesen. Das in Zweifel Ziehen, dass „das Funktionieren der Union auf repräsentativer Demokratie aufgebaut ist“, zielt nach Ansicht des Verfassungsgerichtes nicht nur auf Prozesse in Europa, aber auch auf die der innenpolitischen Ebene, nicht nur auf das Europäische Parlament. Das Europäische Parlament ist nicht die exklusive Quelle der demokratischen Legitimität der Entscheidungen, die auf der Ebene der Europäischen Union angenommen werden. Diese ergibt sich aus einer Kombination von Strukturen, sowohl auf innerstaatlicher als auch auf europäischer Ebene, wobei auf der Forderung einer absoluten Gleichheit der Wähler in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht bestanden werden kann.
Dies wäre nur der Fall, wenn die Entscheidungen in der Europäischen Union auf der Grundlage absoluter Legitimierungsbindungen an die einzelnen Regierungen und vor allem an die verfassungsgebenden Organe in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgenommen würden.

Was den Einwand des Verlustes der Souveränität der Tschechischen Republik betrifft, Einwände über ein nicht existierendes Konzept der geteilten Souveränität, die seitens des Präsidenten vorgetragen wurden, stellte das Verfassungsgericht fest, dass der Begriff der geteilten Souveränität bereits im Jahre 1995 bekannt war, als die Tschechischen Republik durch die seinerzeit von Vaclav Klaus geführte Regierung ihren Beitritt zur Europäischen Union eingereicht hatte. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtes „ergibt sich die Souveränität des Staates im modernen demokratischen Rechtstaat nicht als Selbstzweck, also isoliert, sondern sie ist ein Mittel, um die Grundwerte, auf denen die Demokratie aufgebaut ist, mit Inhalt zu füllen. Eine genaue Festlegung der Kompetenzen des Staates, die sich aus dem freien Willen des Souveräns herleitet und unter seiner Mitbeteiligung nach vorher besprochenen kontrollieren Mechanismen umgesetzt wird, bedeutet keine Schwächung der Souveränität, im Gegenteil kann sie in ihren Konsequenzen eine Stärkung während des gemeinsamen Bestrebens des integrierten Ganzen bedeuten.
Das Verfassungsgericht hielt auch die weiteren Argumente für einen angeblichen Widerspruch des Lissabonner Vertrages zur bestehenden Verfassungsordnung für unbegründet und stellte zum Schluss seiner Stellungnahme fest: „Durch diese Entscheidung werden alle Zweifel über den Einklang des Lissabonner Vertrages mit der tschechischen Verfassungsordnung widerlegt und die formalen Hindernisse seiner Ratifizierung beseitigt.„

Übersetzung: Dr. Eugenie von Trützschler

Quellen (Recherchen vom 12.11.2009):
Pressemeldung in Tschechisch: http://www.usoud.cz/clanek/2145 (englische Fassung unter http://www.usoud.cz/clanek/2144)
Wortlaut der Entscheidung in Tschechisch: http://www.concourt.cz/clanek/GetFile?id=2150 als pdf-Datei (englische Fassung teilweise unter http://www.usoud.cz/view/2136)