DIALOGUE FORUM - Kolumne "Offene Fragen"
Posted Tuesday, July 16, 2002, 11:26 GMT+1 by Intereg.org
KOLUMNE "OFFENE FRAGEN"
An dieser Stelle werden Fragen behandelt, die allgemein als "offen" gelten. Es werden aber auch solche angesprochen, die von einigen Staaten, von einem Teil der Politiker und/oder den großen Medien nicht mehr als offen angesehen werden, weil es bequemer ist, sie unter den Teppich zu kehren, oder weil der Durchschnittsmensch von diesen offenen Fragen kaum etwas weiß, nichts wissen will und darf.
Denn:
Der Durchschnittsmensch ist ein Fernseher-Zuschauer: was nicht über den Bildschirm flimmert, existiert nicht. Glaubt er. Der Durchschnittspolitiker aber - dieser reicht vom Abgeordneten oder Kandidaten bis zum großen Boss in höchsten Ämtern - ist noch schlimmer: er nimmt nur das zur Kenntnis, was sich in Macht umsetzen läßt, d.h. was bei Wahlen Stimmen bringt.
Und hier liegt das eigentliche Problem. Es existiert eine ganze Menge von offenen Fragen, deren Bewältigung dem Politiker für den Moment gar nichts bringen. Wenn er aber zu lange wegsieht, vergiften offene Fragen ganze Regionen, ganze Nationen, ganze Kulturen. Sie werden auch zu Quellen des Terrorismus.
Aber Achtung!
Umgekehrt gibt es Staaten, die Probleme, die sie gerecht lösen sollten, nur zum Schein lösen wollen, sie vielmehr zynisch und heuchlerisch einfach als "Terrorismus" definieren, wie es die VR China tat, als sie das Treffen von Uiguren (Link über Uiguren, und Hinweis auf Artikel in der SZ 24.10.2001, Seite 3: "Oase der blühenden Legenden") in Brüssel im Oktober 2001, das mit Hilfe von Mitgliedern des Europa-Parlaments zustande kam, flugs zu einem Terroristentreffen erklärte und offiziell dagegen protestierte, um es zu verhindern. Dieser Protest fand sogar die Zustimmung von Spitzenpolitikern in der EU-Kommission.
Die Frage ist:
Sind wir wieder (oder gar immer noch!) so weit, daß man unliebsamen Gruppen wie zur Zeit des Nazismus einen "Judenstern" anheften darf? Hängt man heute allen, die man nicht versteht oder deren Existenz die eigene Macht beschneidet, und das sind meist ethnische oder sonstige Minderheiten, die "terroristische Schelle" um?
Dies sind "offene Fragen", die es in dieser Kolumne zu behandeln gilt, "offene Fragen", die man teils unbewußt, teils gar bewußt übersieht.
Zu unseren Anregungen und Ausführungen laden wir Freunde wie Gegner solcher Probleme ein, ihre Auffassungen darzulegen. Das Ziel ist ein offener Dialog, zunächst mit uns, später aber auch unter den Gegnern selbst. Es können, es sollen virtuelle Foren und Symposien daraus werden. Hier wollen wir eine Plattform bieten.
Wir beginnen mit folgenden "Offenen Fragen":
1. Peace and Security in the Middle East (Der Konflikt zwischen Israel und den Palästinensern). - Siehe auch unter "comments"
2. Frieden zwischen den STAATEN oder Frieden zwischen den MENSCHEN (Der für viele deutsche und tschechische Politiker unbequeme Genozid an den Sudetendeutschen).- Siehe auch unter "comments" und "proposals"
3. Kosovo und Mazedonien (Die Probe, die Europa bisher noch nicht bestanden hat).
Wir sind für Beiträge (kontrovers, aber sachlich) zu diesen "Offenen Fragen" sehr dankbar und nehmen Vorschläge, welche Themen wir darüber hinaus in der Zukunft noch behandeln sollen, gerne an.
Dr. Rudolf Hilf
E-Mail-Adresse: info@intereg.org
DIALOGUE FORUM - Sudetendeutsche und Tschechen
Posted Thursday, July 11, 2002, 9:08 GMT+1 by Intereg.org
Hinweis:
Bitte beachten Sie zum Thema "Benesch-Dekrete" auch unseren neuen Teil der Homepage unter "proposals / Sudetendeutsche und Tschechen"
Quelle: http://www.svi-bz.org (Textwiedergabe ohne Anmerkungen und Dekret-Texte)
DIE BENESCH-DEKRETE
UND IHRE GEGENWÄRTIGEN RECHTSWIRKUNGEN
AUF DIE DEUTSCHE MINDERHEIT IN TSCHECHIEN
Univ.-Prof. Dr. Christoph Pan
Ass.jur. Beate Sibylle Pfeil
Südtiroler Volksgruppen-Institut Bozen/Italien
I - 39100 Bozen, Laubengasse 9
Tel. 0039-0471-97 87 03, Fax 0039-0471-98 04 27
Vorwort
Im sechsten Jahrzehnt nach ihrem Erlaß sind die Benesch-Dekrete aus Anlaß der EU-Osterweiterung und des bevorstehenden EU-Beitritts der Tschechischen Republik wieder aktuell geworden.
Es stellt sich die Frage, ob diese Dekrete, die im wesentlichen bereits in der unmittelbaren Nachkriegszeit vollzogen wurden, deren unveränderte Gültigkeit jedoch erst wieder am 24. April 2002 in einer einstimmigen Resolution des Abgeordnetenhauses des Tschechischen Parlaments bestätigt wurde, mit den Grundwerten der Europäischen Union, die sich ja als eine Wertegemeinschaft versteht, vereinbar sind.
Das Europäische Parlament befaßt sich mit dieser Frage und sein Außenpolitischer Ausschuß will bis zum Sommer 2002 einen Standpunkt hierzu erarbeiten. Grundlage hierfür soll ein Gutachten sein, das bei Prof. Dr. Dres. h.c. Jochen Abr. Frowein, Direktor des Max-Planck-Instituts für Völkerrecht in Heidelberg, in Auftrag gegeben wurde und in welchem einschlägige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
Bei den bisherigen Auseinandersetzungen um die Benesch-Dekrete standen vornehmlich allgemein staats- und völkerrechtliche Aspekte, vor allem im Hinblick auf ihre generelle Vereinbarkeit mit den Menschenrechten im Vordergrund, während spezifisch minderheitenrechtliche Perspektiven vernachlässigt wurden. Daher widmet sich die hier vorgelegte Stellungnahme der Frage, ob und inwiefern die Benesch-Dekrete noch Rechtswirkungen, gegebenenfalls diskriminatorischer Art, für die deutsche Minderheit in der Tschechischen Republik begründen.
Mit dieser Stellungnahme soll ein Beitrag zur Debatte im Europäischen Parlament geleistet werden, damit die spezifisch minderheitenpolitische Sicht in der Vielschichtigkeit der Problematik nicht untergeht und gebührend berücksichtigt werden kann.
Bozen, 30.04.2002 Univ.-Prof. Dr. Christoph Pan
1. Die Benesch-Dekrete über Enteignung und Vertreibung
Der Präsident der Republik Edvard Benesch unterzeichnete bekanntlich nach Kriegsende 1945 eine Reihe von Dekreten zur Enteignung und Vertreibung der Angehörigen der deutschen und der ungarischen Volksgruppe in der Tschechoslowakei. Sämtliche Gewalttaten, die in diesem Zusammenhang an den tschechischen Bürgern deutscher und ungarischer Nationalität begangen wurden, einschließlich Mord und Totschlag, wurden außerdem durch Gesetz nicht nur frei von Strafe gestellt, sondern sogar ausdrücklich für "nicht widerrechtlich" erklärt, womit "den selbsternannten Roten Garden und Banditen ein Freibrief" ausgestellt und schwere Verbrechen legalisiert wurden.
Von insgesamt 143 Dekreten, welche Präsident Benesch erließ, betreffen etwa 15 die kollektive Entrechtung, Enteignung und Vertreibung der Bürger deutscher und ungarischer Abstammung. Die wichtigsten davon sind:
- Dekret Nr.5 vom 19.05.1945 zur Enteignung der Deutschen und Magyaren, die in § 4 kollektiv als "staatlich unzuverlässig" erklärt wurden und deren Vermögen unter nationale Verwaltung gestellt wurde (§ 2);
- Dekret Nr.12 vom 21.06.1945 über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Magyaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und slowakischen Volkes, womit das landwirtschaftliche Vermögen im Rahmen einer Bodenreform entschädigungslos konfisziert wurde;
- Dekret Nr.33 vom 02.08.1945 über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und magyarischer Nationalität, mit welchem diesen kurzerhand die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde;
- Dekret Nr.71 vom 19.09.1945 über die Arbeitspflicht von Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben, womit die entrechteten Deutschen und Ungarn, soweit sie noch nicht vertrieben oder umgekommen waren, zur Zwangsarbeit verurteilt wurden;
- Dekret Nr.108 vom 25.10.1945 über die Konfiskation des feindlichen Vermögens..., womit das übrige "feindliche" Vermögen der Bürger deutscher oder magyarischer Nationalität entschädigungslos eingezogen wurde, womit schließlich das gesamte Eigentum der Sudetendeutschen und der Ungarn, außer der persönlichen Habe, enteignet war;
- Dekret Nr.137 vom 27.10.1945 über die Festnahme und Haft "unzuverlässiger Personen" (Deutsche, Magyaren), welchen kein Anspruch auf Schadenersatz erwächst, wenn die Festnahme außerhalb der gesetzlich statthaften Fälle erfolgt und die Haft über den gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus ausgedehnt wird.
- Dekret Nr.83 vom 11.04.1946 über die Entlassung aller Deutschen und Magyaren aus ihren Arbeitsstellen.
Dazu kommt das fälschlich als Amnestiegesetz bezeichnete Straffreiheitsgesetz Nr.115 vom 08.05.1946 "über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, welche mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen", welches die Ahndung von Vertreibungsverbrechen verhindert, da alle mit der Vertreibung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen für "nicht widerrechtlich" und damit für rechtmäßig erklärt wurden. Darunter fallen Mord, Folterung, Vergewaltigung und andere Grausamkeiten aller Art, "wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen" wären.
Festzuhalten ist, daß von diesen Maßnahmen gegen Sudentendeutsche und Ungarn nur ausgenommen war, wer sich nachweislich aktiv an der "Befreiung der Tschechoslowakei" beteiligt, also am Widerstand teilgenommen hatte, oder wer bereit war, sich von seiner deutschen (oder ungarischen) Nationalität loszusagen. Unschuld allein, d.h. keine Beteiligung an den Nazi-Aktivitäten, genügte somit nicht. Auch der Wechsel der sprachlich-kulturellen Identität war erforderlich.
2. Die Benesch-Dekrete und ihre noch andauernde Gültigkeit bei angeblich erloschener Rechtswirksamkeit
Im Zuge dieser von der Staatsführung der Tschechoslowakei veranlaßten "ethnischen Säuberungsaktion" wurden rd. 3,5 Mio tschechoslowakische Bürger deutscher Abstammung ihres Eigentums beraubt und gewaltsam vertrieben. Schätzungen zufolge kamen 241.000 davon ums Leben, durch Mord, Selbstmord, Erschöpfung und Mißhandlung. Durch die Verursachung schwerer körperlicher und seelischer Schäden und vor allem durch den Totalentzug der Lebensgrundlagen ist der Tatbestand des Völkermords im Sinne von Art.2 der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords vom 9.12.1948 gegeben.
Die rd. 2 Mio Ungarn erlitten das gleiche Schicksal. Nachfolgend werden sie nicht mehr besonders erwähnt.
Die Benesch-Dekrete, die diese solcherart begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmittelbar veranlaßt und legalisiert haben, werden von der Regierung Tschechiens gegenwärtig noch als "fester Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung" angesehen und in ihrer derzeitigen Gültigkeit bestätigt, wenngleich sie, so die Regierung Tschechiens, der Vergangenheit angehörten und keine Rechtswirksamkeit mehr hätten. Dieser Standpunkt geht konform mit dem Urteil des Tschechischen Verfassungsgerichts in Brünn vom 8. März 1995, mit der die Klage des Beschwerdeführers Rudolf Dreithaler aus Reichenberg (Liberec) gegen das Enteignungsdekret Nr.108/1945, erlassen vom Präsidenten Benesch, abgewiesen wurde.
Dieser von der Regierung ebenso wie von der Opposition in Tschechien gemeinsam vertretene Standpunkt ist bis zu einem bestimmten Grad tatsächlich nachvollziehbar. Denn die deutsche Volksgruppe, welche damals rd. 3,5 Mio Angehörige zählte und mit rd. einem Viertel Bevölkerungsanteil nach den Tschechen mit 51% die zweitgrößte von mehr als einem halben Dutzend Nationalitäten gewesen war, ist bereits 1945 enteignet, vertrieben oder ermordet worden. Dies beinahe zu 100%, so daß eine weitere Rechtswirkung mangels Zielgruppe entfällt und kein Handlungsbedarf mehr besteht.
Tatsächlich steht in der Begründung des Dreithaler-Urteils des Tschechischen Verfassungsgerichts in Brünn vom 8. März 1995, daß die Revision des angefochtenen Dekretes schon allein deshalb nicht möglich sei, "weil ihm kein konstitutiver Charakter mehr eignet". Aufgehoben werden können nur geltende Gesetze, und der normative Akt des Enteignungsdekretes, heißt es in der Begründung, "hat seinen Zweck bereits erfüllt".
Der Vertreibung, aber nicht der Entrechtung entgangen und übrig geblieben ist nur noch ein sehr kleiner Rest, der mit den Nachkommen nunmehr in dritter und vierter Generation auf knapp 50.000 Personen beziffert werden kann. Er stellt die gegenwärtige deutsche Minderheit in Böhmen, Mähren und Schlesien dar. Sie beträgt nur noch etwa 1% der seinerzeitigen deutschen Volksgruppe und 0,5% der Bevölkerung Tschechiens (1991). Diese zahlenmäßig sehr kleine, auf ein Hundertstel ihrer ursprünglichen Größe zusammengeschmolzene deutsche Minderheit braucht nicht mehr "vertrieben" zu werden, weil sie sich zahlenmäßig bereits unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle befindet. Außerdem wurde sie mit rigiden Assimilationsmethoden so weit unterdrückt und entnationalisiert, daß sie auch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Dies wurde erreicht, indem viele ihrer Angehörigen der deutschen Muttersprache beraubt wurden, so daß sie sie vielfach erst mühsam wiedererwerben müssen. Die "Enteignung" schließlich entfällt, weil sie bereits 1945 stattgefunden hat und praktisch nichts mehr zu holen ist.
Soweit wäre also der in Tschechien offiziell vertretene Standpunkt, die Benesch-Dekrete betreffend die Enteignung und Vertreibung der Deutschen und das Gesetz über die Straffreiheit für die an ihnen begangenen Gewalttaten hätten keine Rechtswirksamkeit mehr, bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, allerdings nur mit einer gehörigen Portion von Zynismus.
Auf die sich daraus ergebende Frage, wie Rechtsnormen solchen Inhalts, die laut offiziellem Standpunkt noch einen "festen Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung" bilden, mit den Prinzipien von Demokratie, Menschenrechten und Rechtstaatlichkeit vereinbar sein können, die in der KSZE-Charta von Paris vom 21. November 1990 als die maßgeblichen Maximen für das neue Europa erklärt wurden, und wie die geltende "tschechische Rechtsordnung" nicht in Widerspruch geraten sollte zu wesentlichen Völkerrechtsnormen, die allgemein als beachtlicher Fortschritt in der Nachkriegsgeschichte gewertet werden, soll hier nicht näher eingegangen werden.
Anzufügen bleibt, daß das Abgeordnetenhaus des Tschechischen Parlaments am 24. April 2002 eine gemeinsame Stellungnahme aller Parteien, einschließlich der kommunistischen, zur Frage der Nachkriegsdekrete des Präsidenten Benesch einstimmig angenommen hat, in welcher darauf verzichtet wird, diese "als festen Bestandteil der tschechischen Rechtsordnung" zu bezeichnen. Statt dessen wird in Punkt 2 dieser Erklärung festgestellt, daß die Nachkriegsgesetze und Dekrete des Präsidenten der Republik sich realisiert haben (konsumiert wurden) in der Zeit nach ihrer Veröffentlichung und heute auf ihrer Grundlage keine neuen Rechtsbeziehungen entstehen können.
Aus dieser Perspektive würde allerdings gerade einer Aufhebung der Benesch-Dekrete nichts mehr im Wege stehen.
Doch neben der allgemeinen staats- und völkerrechtlichen Fragestellung in Zusammenhang mit den Benesch-Dekreten, welche aus Anlaß des EU-Betritts Tschechiens von offizieller Seite zu klären ist, besteht noch eine minderheitenrechtliche Fragestellung, die bisher vernachlässigt wurde und deshalb hier aufgeworfen wird.
3. Diskriminatorische Auswirkungen der Benesch-Dekrete auf die deutsche Minderheit in Tschechien
Entgegen der offiziellen Auffassung in Tschechien sind gegenwärtig sehr wohl noch diskriminatorische Auswirkungen der Benesch-Dekrete auf die deutsche Minderheit festzustellen, welche sowohl gegen völkerrechtliche Normen des Minderheitenschutzes als auch gegen tschechisches Recht verstoßen. Dabei sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen zu unterscheiden:
3.1. Unmittelbar diskriminatorische Auswirkungen:
a) Bezüglich Recht auf Identität:
Dekret Nr.5 vom 19.05.1945 erklärte die Angehörigen der deutschen (und ungarischen) Nationalität kollektiv zu "staatlich Unzuverlässigen". Damit wurden sie zu einer Sorte Menschen zweiter Klasse abgestempelt. Auch wenn inzwischen 57 Jahre vergangen sind, so läßt sich dennoch eine unmittelbar daraus folgende Wirkung feststellen: fast sechs Jahrzehnte Zuordnung zu einer "Unterklasse" ist nicht spurlos an drei bis vier Generationen der deutschen Minderheit in Böhmen, Mähren und Schlesien vorübergegangen. Sie haben diesen Makel zwar internalisiert und damit zu leben gelernt, er belastet sie aber noch nachhaltig und ist ein maßgeblicher Bestimmungsfaktor für ihr Verhalten, das nach Mustern abläuft wie sie für "sozial Geächtete" typisch sind, die einmal als vogelfrei erklärt worden sind und niemals rehabilitiert wurden: Wohlverhalten um jeden Preis, nirgendwo anecken, außerhalb des familiären Intimkreises nicht als Angehöriger dieser sozial ausgegrenzten Gruppe erkennbar werden.
Diese schwere Beeinträchtigung des Rechts auf Identität erzeugt einen starken Assimilationsdruck und steht in krassem Widerspruch zu Art.3 Abs.1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, welches von Tschechien am 28. April 1995 unterzeichnet, am 18. Dezember 1997 ratifiziert und am 1. Februar 1998 in Kraft gesetzt wurde und welcher lautet: "Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen."
Sie steht auch in krassem Widerspruch zu Art.5 Abs.2 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, welcher wie folgt lautet: "Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integrationspolitik getroffen werden, sehen die Vertragspartner von Zielsetzungen und Praktiken ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme."
Der bestehende Assimilationsdruck steht aber auch im Widerspruch zur Grundrechtecharta der Tschechischen Republik, welche in Art.25 Abs.1 den Angehörigen von Minderheiten das Recht auf "umfassende Entwicklung, insbesondere das Recht, zusammen mit anderen Minderheitsangehörigen ihre eigene Kultur zu entwickeln...." garantiert. Auch das Recht des einzelnen auf freie Entscheidung über seine nationale Identität ist in der Grundrechtecharta Tschechiens (Art.3 Abs.2) festgeschrieben.
b) Bezüglich Diskriminierungsverbot und Gleichheit vor dem Gesetz:
Die genannte Passage in Dekret Nr. 5 vom 19. Mai 1945, in welcher die Angehörigen der deutschen Minderheit für "staatlich unzuverlässig" erklärt und damit als Kollektiv aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit stigmatisiert werden, bedeutet augenscheinlich auch eine Diskriminierung dieser Gruppe. Solange dieses Dekret nicht offiziell aufgehoben oder für ungültig erklärt wird, ist die herabwürdigende Formulierung dem tschechischen Staat als Urheber zuzurechnen - mit moralisch verheerenden Auswirkungen auf die Angehörigen der deutschen Minderheit und die Beziehungen zwischen diesen und ihrem tschechischen Umfeld.
Als rechtlich sehr problematisch ist auch das Restitutionsgesetz 87/91 einzustufen. Dieses sieht die Rückgabe des seinerzeit enteigneten Eigentums vor, kommt aber nur den Staatsbürgern tschechischer Abstammung zugute und schließt jene deutscher (und ungarischer) Nationalität davon aus. Denn es verfügte nur die Rückgabe jenes Eigentums, das nach dem Februar 1948, d.h. also vom kommunistischen Regime, enteignet wurde, während es die zuvor unter dem volkssozialistischen Regime (unter Edvard Benesch) erfolgte Enteignung unangetastet beließ.
Auch wenn das Restitutionsgesetz die Bürger deutscher und ungarischer Nationalität von der Rückgabe des enteigneten Eigentums nicht wörtlich ausschließt, so geschieht dies formalrechtlich dennoch sehr eindeutig über den Umweg, daß nur die Enteignungen nach dem Februar 1948 betroffen sind, weil zu diesem Zeitpunkt die Enteignung bereits abgeschlossen war und somit kein Eigentum von Bürgern deutscher oder ungarischer Nationalität von der Rückgabe betroffen sein kann.
Dazu kommt, daß die Rückgabe von Eigentum im Restitutionsgesetz an das Erfordernis des ununterbrochenen Besitzes der tschechischen bzw. tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft geknüpft wurde. Gerade diese Voraussetzung aber können die Bürger deutscher und ungarischer Nationalität nicht erfüllen, waren sie doch allesamt expatriiert worden, indem ihnen mit Dekret Nr.33 vom 2. August 1945 kurzerhand die Staatsbürgerschaft aberkannt worden war.
Diese Bestimmung bezweckte, wie unschwer zu erkennen ist, die Schaffung einer zusätzlichen Sicherheit, um den seinerzeitigen Bürgern nicht-tschechischer Nationalität das ehemalige Eigentum nicht mehr zurückgeben zu müssen. Sie trifft aber nicht nur die große Masse der 99% der Sudentendeutschen, welche 1945 vertrieben worden sind und in der Folge die deutsche oder österreichische Staatsbürgerschaft erhalten haben und deren Ansprüche auf Rückgabe des Eigentums hier nicht näher behandelt werden sollen, sondern vor allem auch jenen kleinen Rest, der gegenwärtig die deutsche Minderheit in Tschechien bildet.
Das Restitutionsgesetz, welches die durch die Enteignungen unter Benesch geschaffene Lage perpetuiert, verstößt somit gegen das Diskriminierungsverbot, welches völkerrechtlich u.a. in Art.14 EMRK 1950, Art.26 IPBPR 1966 und Art.4 Abs.1 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 1998 und innerstaatlich in Art.96 Abs.1 der tschechischen Verfassung sowie u.a. in den Art.3 Abs.1 und Art. 24 der tschechischen Grundrechtecharta verankert ist.
c) Bezüglich Chancengleichheit:
Zunächst einmal ist festzustellen, daß auf Grundlage von fünf der Dekrete die im Lande lebende deutsche und ungarische Minderheit ihrer politischen Rechte und wirtschaftlichen Lebensgrundlage beraubt wurde:
- Zur entschädigungslosen Enteignung von Gegenständen heißt es: "Als staatlich unzuverlässige Personen sind anzusehen: Personen deutscher oder magyarischer Nationalität." Ihr Eigentum war nach § 2.1 "unter nationale Verwaltung zu stellen" (Dekret Nr.5 vom 19.05.1945, § 4a).
- Zur entschädigungslosen Enteignung von Immobilien heißt es: "Mit sofortiger Wirksamkeit und entschädigungslos wird für die Zwecke der Bodenreform das landwirtschaftliche Vermögen enteignet, das im Eigentum steht: aller Personen deutscher und magyarischer Nationalität, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit." (Dekret Nr.12 vom 21.06.1945, § 1.1a).
Mag auch der Großteil der Sudetendeutschen, die vertrieben wurden, später in der Lage gewesen sein, sich in der neuen Heimat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß die zurückgebliebene und gegenwärtig noch in Tschechien befindliche deutsche Minderheit niemals eine Reparation dieser Beraubung oder zumindest den Versuch einer solchen erfahren hat. Im Gegenteil, sie war und ist immer noch ohne jegliche Entwicklungsperspektive, sei es in wirtschaftlicher, sozialer, politischer wie in sprachlich-kultureller Hinsicht. Genau dies aber widerspricht eindeutig Art.4 Abs.1 und Art.5 Abs.1 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten. Diese lauten:
- Art.4 Abs.1: "Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser Hinsicht berücksichtigen sie in gebührender Weise die besonderen Bedingungen der Angehörigen nationaler Minderheiten."
- Art.5 Abs.1: "Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität, nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles Erbe zu bewahren."
3.2. Mittelbar diskriminatorische Auswirkungen
Das Rad der Geschichte ist nicht mehr zurückzudrehen. Die Entrechtung, Vertreibung und Enteignung der Angehörigen der deutschen (und ungarischen) Nationalität in Tschechien und anderswo sind historische Fakten, die nicht mehr ungeschehen gemacht werden können. Sie haben die deutsche Nationalität in Tschechien auf eine zahlenmäßig sehr kleine Minderheit reduziert, die aus sich heraus und aus eigenen Kräften nicht mehr in der Lage ist, die für ihren Fortbestand notwendigen gesellschaftlichen Funktionen zu erfüllen.
Dazu ist ihre Zahl zu klein und ihre Siedlungsweise zu sehr gestreut, ihre Alterstruktur infolge Überalterung zu ungünstig und ihr Ausbildungsgrad zu niedrig und nicht hinreichend differenziert. Ihre geographische Verteilung ist höchst einseitig ländlich-provinziell, so daß ihre Angehörigen keinen Umgang pflegen können mit den eigentlichen Entscheidungsträgern in der Republik, mit ausländischen Vertretungen, mit bildungsmäßig und wirtschaftlich fortschrittlichen Einrichtungen, die ausnahmslos alle in Prag konzentriert sind. Außerdem besteht das Problem der "kleinen Renten" aufgrund der durch die Dekrete verursachten beruflichen Benachteiligung in Form von kollektiven Entlassungen und durch Jahrzehnte hindurch nachwirkenden Erschwernissen beim Zugang zu angemessener und höherer Bildung. Dazu kommt das offenbar problematische Verhältnis zur tschechischen Mehrheitsbevölkerung infolge der kollektiven Traumata, welche die kleine deutsche Restminderheit durch die Naziherrschaft, die Reaktion der Tschechen darauf 1945 und durch die Machtübernahme der Kommunisten 1948 erlitten hat.
Insgesamt handelt es sich hierbei - jedenfalls auf den ersten Blick - um relativ typische Folgeerscheinungen der sozio-kulturellen Amputation einer Volksgruppe infolge von Vertreibung und Entrechtung, die auch bei deutschen und anderen Minderheiten in weiteren ehemaligen Ostblockstaaten eingetreten sind. Die Beseitigung solcher Folgen zur Herstellung einer zumindest annähernden Chancengleichheit der Betroffenen wäre für sich genommen schon mit einem Aufwand nicht nur materieller Art, sondern v.a. auch im Hinblick auf eine aktive Aufarbeitungs- und Versöhnungsarbeit verbunden, welche nicht zuletzt auch die Wiederherstellung des kulturellen Selbstwertgefühls der betroffenen Volksgruppe zum Ziel haben müßte. Das ausdrückliche Beharren des tschechischen Staates auf den Benesch-Dekreten wirkt nun aber genau in die entgegengesetzte Richtung.
Die fortgesetzte Legalisierung und Legitimierung der völker- und menschenrechtswidrigen Vorgänge der Vergangenheit bedeutet nämlich zugleich eine bewußte moralische, rechtliche und praktische Perpetuierung ihrer Folgewirkungen bis in die heutige, demokratisch-rechtsstaatliche Ära Tschechiens hinein. Die Benesch-Dekrete wirken sich damit als Entwicklungshemmer ersten Ranges aus, mit verheerenden Folgen für den sprachlich-kulturellen Fortbestand der deutschen Minderheit in Tschechien. So wird die wirklich effiziente Umsetzung von Minderheitenschutzbestimmungen auf diese Weise zum Teil schon auf der ersten Stufe, nämlich bei der Bedürfnisartikulierung durch die Minderheit selbst , unmöglich gemacht. Das Ende der deutschen Minderheit in Tschechien ist absehbar, wenn nicht noch durch besondere positive Maßnahmen eingegriffen wird. Solche Maßnahmen sind aber erst dann überhaupt in effizienter Weise durchführbar, wenn die einschlägigen Bestimmungen der Benesch-Dekrete aufgehoben werden. Geschieht dies nicht und hält die Tschechische Republik statt dessen bewußt an den Dekreten fest, leistet sie dadurch einen aktiven und entscheidenden Beitrag zum Sterben der deutschen Minderheit, womit sie sich dem Vorwurf des Ethnozids an der deutschen Minderheit ausgesetzt sehen könnte.
Die im folgenden dargestellten, zumindest mittelbaren Folgewirkungen der Benesch-Dekrete für die deutsche Nationalität werden zum Teil auch anhand einer Gegenüberstellung mit der bekanntlich von den Benesch-Dekreten nicht betroffenen polnischen Minderheit in Tschechien verdeutlicht. Diese siedelt zwar im Unterscheid zur deutschen Nationalität relativ kompakt, ist aber mit knapp 60.000 Angehörigen immerhin ihrer Größe nach mit der deutschen Minderheit vergleichbar.
Im einzelnen sind folgende Zusammenhänge nachweisbar:
a) Bezüglich des Gebrauchs der Muttersprache:
Obwohl das Recht auf freien Gebrauch der Muttersprache im privaten Bereich in Tschechien gewährleistet ist, weil es keine gegenteilige Bestimmung gibt, sind viele Angehörige der deutschen Minderheit aufgrund der einschlägigen Erlebnisse jahrzehntelanger Unterdrückung (Entrechtung, Verfolgung, kollektive soziale Ächtung, Verbot der deutschen Sprache etc.) so sehr "indoktriniert", die Merkmale ihrer sprachlich-kulturellen Identität zu unterdrücken, daß sie die Diskriminierung internalisiert haben und dieser Zustand ihnen zur zweiten Natur geworden ist.
So wagen es nach wie vor viele Angehörige der deutschen Minderheit nicht, durch privaten Gebrauch des Deutschen im öffentlichen Raum, d.h. außerhalb der eigenen vier Wände (auf der Straße, am Spielplatz, im Park, im Restaurant, in Bier- und Weinstuben, in öffentlichen Verkehrsmitteln usw.) als Angehörige der deutschen Minderheit erkennbar zu werden.
Andere wiederum, vornehmlich jene der zweiten, dritten und vierten Generation, verfügen oft nicht mehr über ausreichende Kenntnisse des Deutschen und ziehen auch für private Zwecke innerhalb ihrer vier Wände das Tschechische vor, in welcher Sprache sie schließlich ihren Schulunterricht genossen haben und die ihnen mittlerweile zur Hauptsprache, wenn nicht sogar zur Muttersprache, geworden ist.
Vom Gebrauch der Minderheitensprache im Verkehr mit Behörden und bei Gericht kann natürlich nicht die Rede sein, es ist sogar fraglich, ob ein solches Verlangen von den sich weitestgehend unpolitisch verhaltenden Organisationen der deutschen Minderheit ausreichende Unterstützung erhielte.
Personennamen können zwar nach tschechischem Recht auf Antrag und gegen Verwaltungsgebühr geändert werden, doch müssen gegenwärtig noch weibliche Familiennamen der tschechischen Grammatik gemäß mit der spezifisch weiblichen Endung -ova bzw. -a statt y versehen werden, was natürlich eine nicht zu unterschätzende Diskriminierung bedeutet.
Forderungen nach zweisprachigen topographischen Hinweisen und Aufschriften wurden bezeichnenderweise nur von der polnischen Minderheit in Schlesien gestellt. Obwohl die tschechische Rechtsordnung den Gebrauch zweisprachiger Toponyme nicht ausdrücklich verbietet, würde die Forderung danach den meisten Mitgliedern der deutschen Minderheit als viel zu weitgehend erscheinen, weil ihnen dieser Zustand der offensichtlichen Diskriminierung zum Normalzustand geworden ist.
b) Bezüglich Sprachunterricht:
In der Grundrechtecharta ist zwar das Recht der Minderheitenangehörigen auf Ausbildung in ihrer Muttersprache gewährleistet, doch fehlt das zur Umsetzung dieser Grundnorm notwendige Ausführungsgesetz. Aber unabhängig davon formuliert das einfache Schulrecht ein Recht von Minderheitsangehörigen auf muttersprachliche Ausbildung. Ein ausgeprägtes öffentlich-rechtliches Minderheitenschulwesen gibt es dennoch nur für die polnische Minderheit in Schlesien. Ein solches steht nicht auf der Wunschliste der deutschen Minderheit, die lediglich Vorschläge zur Einrichtung zweisprachig deutsch-tschechischer Schulen eingebracht hat, denen allerdings von Seiten der Regierung nicht stattgegeben wurde mit der Begründung, daß die potentielle Schülerzahl aufgrund der gegebenen Streusiedlung der Deutschen zu gering sei und diese Vorschläge sich daher außerhalb des förderungswürdigen Konzepts von Minderheitenschulen bewegen würden. So haben sich die Deutschen damit zu begnügen, daß in einigen Grundschulen Deutsch als Wahlfach angeboten wird. Damit wird Tschechisch ihre Hauptsprache bleiben und die kommenden Generationen werden den Semilingualismus in ihrer angestammten Sprache Deutsch kaum mehr überwinden können.
c) Bezüglich Informationsrecht:
Das Recht auf Verbreitung und Empfang von Informationen in der eigenen Sprache ist für Minderheitenangehörige in Tschechien in Art.25 Abs.1 Grundrechtecharta grundsätzlich gewährleistet und die deutsche Minderheit verfügt über zwei muttersprachliche Wochenzeitungen, deren Herausgabe staatlich gefördert wird.
Die polnische Minderheit verfügt dagegen über sechs Printmedien, deren Herausgabe staatlich gefördert wird. Somit zeigt sich auch hier, daß die deutsche Minderheit aufgrund der Benesch-Dekrete und ihrer permanenten Nachwirkungen sichtlich benachteiligt ist.
d) Bezüglich Recht auf politische Vertretung:
In Tschechien gibt es gegenwärtig sechs Minderheitenparteien bzw. politische Bewegungen, davon fünf von den Roma und eine wiederum der Polen (Coexistencia). Die deutsche Minderheit fällt gegenüber der polnischen durch politische Abstinenz auf. Diese beruht hauptsächlich auf der repressiven Situation, welche durch die Benesch-Dekrete geschaffen und ständig perpetuiert wird. Wohl verfügt die deutsche Minderheit über zwei größere Organisationen, nämlich
- die Landesversammlung der Deutschen in Böhmen, Mähren und Schlesien, gegründet 1991, und
- den 1968 gegründeten Kulturverband,
doch stellen beide keine politischen Bewegungen im eigentlichen Sinne dar, - gezwungener Maßen, denn eine politische Bewegung oder Partei der Deutschen würde in einem politischen Klima, in welchem nur das Ansinnen, sich von begangenem Unrecht zu distanzieren, das Unmögliche möglich macht und zur Bildung der "nationalen Front" der Tschechen führt, als maßlose Provokation aufgefaßt werden mit unvorstellbaren Reaktionen im Gefolge.
Eine politische Tradition besitzen die Deutschen in Tschechien seit einem halben Jahrhundert nicht mehr. Regimekritik war unter den Volkssozialisten von 1945-48 ebenso nicht möglich wie unter den Kommunisten ab 1948 und nach der Niederschlagung des Prager Frühlings 1968 schon gar nicht. So gehörte absolute politische Enthaltsamkeit zur Überlebensstrategie der deutschen Minderheit und die Benesch-Dekrete sorgen gegenwärtig dafür, daß dieser in einem demokratischen Rechtsstaat widersinnige Zustand fortgesetzt wird.
4. Die Rückwirkung der Benesch-Dekrete auf die tschechische Nation
Als am 24. April 2002 im Abgeordnetenhaus des Tschechischen Parlaments die gemeinsame Erklärung zu den Benesch-Dekreten zur Debatte stand, fiel die Geschlossenheit auf, mit welcher sich die gesamte tschechische Nation hinter die Dekrete stellte. Sogar die Kommunisten, die über ein Jahrzehnt lang politisch isoliert gewesen waren, wurden zwecks Demonstration der Geschlossenheit der "nationalen Front" herangezogen. Schließlich wurde in der Einstimmigkeit des Ergebnisses deutlich, daß die gesamte tschechische Nation den verbrecherischen Inhalt dieser Dekrete mitzutragen bereit ist.
Auch wenn gleichzeitig mit dieser Parlamentresolution deutlich gemacht wurde, daß Deutsche und Ungarn nicht mehr befürchten müßten, enteignet und vertrieben zu werden, sobald sie tschechischen Boden betreten, bleibt die befremdende Erkenntnis über das Unvermögen der tschechischen Nation und ihren von nationalistischem Gedankengut gespeisten Unwillen, sich von den Symbolen des dunkelsten Kapitels der tschechischen Geschichte zu lösen.
Dieser Mangel an Einsicht schlägt auch auf die Tschechen selbst zurück. Sie sind sein "erstes Opfer", weil sie daran gehindert werden, sich "mit den Fehlern und dem Versagen in der eigenen Vergangenheit auseinanderzusetzen", also etwas zu tun, "was jedes Volk tun muß".
Die Rückwirkung der Benesch-Dekrete auf die Tschechen und damit auf Tschechien selbst ist bedenklich, gerät dieses doch dadurch in Konflikt u.a. mit Art.6 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, der die Vertragsparteien verpflichtet, den Geist der Toleranz und des interkulturellen Dialogs zu fördern und wirksame Maßnahmen zu treffen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen unabhängig von deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität...
Außerdem belastet dieser Rückwirkungseffekt die Beziehungen zwischen der tschechischen Mehrheit und der deutschen Minderheit und wirkt sich zu beiderlei Nachteil aus.
5. Zusammenfassung:
Ein kleiner Teil der 143 Benesch-Dekrete, nämlich exakt jener, welche die kollektive Entrechtung, Enteignung und Vertreibung der Staatsbürger deutscher (und ungarischer) Nationalität zum Inhalt hat, begründete 1945/46 schweres Unrecht auslösende Maßnahmen sowie Aktivitäten verbrecherischer Natur (Völkermord) gegen die deutsche und ungarische Volksgruppe. Ihre nachträgliche und einstimmige Billigung durch das Abgeordnetenhaus des Tschechischen Parlaments am 24. April 2002 reißt eine Kluft auf zwischen Tschechien und der Wertegemeinschaft, zu welcher die Europäische Union herangewachsen ist.
Die Benesch-Dekrete, deren aktuelle Gültigkeit erst jüngst wieder durch die Parlamentsresolution vom 24. April 2002 bestätigt wurde, und die angeblich nach offizieller Auffassung in Tschechien keine neue Rechtswirkung mehr entfalten würden, übt immer noch diskriminatorische Wirkungen aus auf die deutsche Minderheit in Tschechien. Es handelt sich um diskriminatorische Auswirkungen, welche die Grundrechte der Minderheit unmittelbar betreffen wie das Recht auf Identität, auf Nichtdiskriminierung, auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Chancengleichheit (materielle Rechtsgleichheit). Sie verstoßen eindeutig gegen mehrere Normen des internationalen Minderheitenrechts und auch des innerstaatlichen Rechts der Tschechischen Republik, die als demokratischer Rechtsstaat konstituiert ist und sich auch als solcher begreift.
Dazu kommen Auswirkungen mittelbar diskriminatorischer Art. Die deutsche Volksgruppe wurde durch die bekannten Ereignisse aller ihrer Entwicklungsmöglichkeiten in wirtschaftlicher, sozialer und kulturell-sprachlicher Hinsicht beraubt. Sie ist auf ein Hundertstel ihres ursprünglichen Bestandes und damit zu einer solch kleinen Minderheit reduziert, daß sie aus sich heraus und aus eigenen Kräften nicht mehr in der Lage ist, die für ihren Fortbestand notwendigen gesellschaftlichen Funktionen zu erfüllen. Ihre Angehörigen haben weitgehend ihre Muttersprache bereits verloren, Tschechisch wird ihre Hauptsprache bleiben und der Semilingualismus in der angestammten Muttersprache Deutsch wird nicht mehr überwindbar sein. Die Beseitigung dieser Folgen im Sinne eines echten, positiven Minderheitenschutzes bedürfte einer eindeutigen und nachhaltig wirkenden Versöhnungsgeste, an deren Anfang die Außerkraftsetzung der fraglichen Dekrete stehen müßte.
Das ausdrückliche Festhalten Tschechiens am kritisierten Teil der Benesch-Dekrete wirkt aber genau in die entgegengesetzte Richtung, es führt zu einer bewußten Perpetuierung der kollektiven Entrechtungs-, Enteignungs- und Vertreibungsfolgen. Die Tschechische Republik leistet dadurch letztlich einen aktiven und entscheidenden Beitrag zum Sterben der deutschen Minderheit, womit sie sich dem Vorwurf aussetzt, als Rechtsstaat einen Ethnozid verursacht zu haben.
Die Fakten sind nicht mehr rückgängig zu machen, aber die Folgen könnten gelindert werden.
Dazu kommt, daß der hier angesprochene Teil der Benesch-Dekrete allein schon durch den weiteren Ausbau des Völkerrechts in dem von der KSZE-Charta von Paris 1990 vorgegebenen Sinne von Demokratie, Menschenrechten und Rechtstaatlichkeit als oberste Maximen für das neue Europa laufend in immer neue, sinngemäß natürlich sich wiederholende, Widersprüche mit dem Völkerrecht geraten muß.
6. Schlußfolgerung:
Der offiziell in Tschechien vertretene Standpunkt, die Benesch-Dekrete seien in der Zeit nach ihrer Veröffentlichung realisiert worden und auf ihrer Grundlage könnten keine neuen Rechtsbeziehungen entstehen, ist irreführend. Denn es gibt sehr wohl gegenwärtig noch direkte und indirekte Auswirkungen diskriminatorischer Art auf die deutsche Minderheit.
Indem die aus den Benesch-Dekreten hervorgegangenen "rechtlichen und Eigentumsverhältnisse" offiziell als "unbestreitbar, unantastbar und unveränderbar" erklärt werden, wird ihre Gültigkeit bestätigt. Damit werden zugleich die Auswirkungen auf die deutsche Minderheit fortgesetzt und ständig erneuert, wodurch auch neue Effekte in Form von Gegensätzen und Widersprüchen zum Minderheitenrecht als jüngstem Zweig des Völkerrechts entstehen.
Aus minderheitenrechtlicher und minderheitenpolitischer Sicht gibt es zwingende und sehr gute Gründe, die völkerrechts- und menschenrechtswidrigen Bestimmungen der Benesch-Dekrete formell außer Kraft zu setzen, ohne daß damit die "europäische Nachkriegsordnung" angetastet wird. Diese sind
1. ihre fortwährend diskriminatorische Wirkung auf die deutsche Minderheit,
2. der Schaden, den sie dem internationalen Ansehen und der Selbstachtung der tschechischen Nation zufügen,
3. die Belastung, welche sie für die Beziehungen zwischen der tschechischen Titularnation und der deutschen Minderheit bedeuten,
4. die Belastung, welche daraus für die Nachbarschaftsbeziehungen der Tschechischen Republik erwächst,
5. ihre völlige Entbehrlichkeit, wenn sie - wie nach offizieller tschechischer Diktion ständig behauptet wird - ohnehin keine neuen Rechtswirkungen erzeugen (sollen).
Davon unberührt bleibt die Frage in welcher Form eine etwaige Wiedergutmachung vorzunehmen ist. Letztlich geht es in erster Linie um die moralische Genugtuung für die kollektive Entrechtung und Ächtung, welche auch die Möglichkeit einer teilweisen oder nur symbolischen Entschädigung für die erlittene Enteignung und Zwangsarbeit nicht ausschließt. Die Klärung dieser Fragen ist politischer Natur und war nicht Gegenstand dieser Untersuchung.
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8.April 2002
Dr. Bohumil Dolezal:
Stopp dem Nationalismus: Appell an die Abgeordneten der Abgeordnetenkammer des CR-Parlaments (Ceská verze viz dolu)
Die Abgeordnetenkammer des Parlamentes der Tschechischen Republik soll auf Vorschlag ihres Vorsitzenden Vaclav Klaus und des Premiers Milos Zeman eine eindeutige Stellung zu denjenigen Dekreten des Präsidenten der Republik von 1945 einnehmen, die die Grundlage für die Zwangsaussiedlung der Sudetendeutschen aus der damaligen CSR vorbereitet haben. Den Initiatoren zufolge sollte in der Abgeordnetenkammer verabschiedet werden, dass es um Dinge des grundlegenden nationalen Interesses ginge und dass das tschechische politische Spektrum darin einig sei.
Die Dekrete des Präsidenten der Republik sowie die Zwangsaussiedlung der Deutschen aus der CSR stellen ein schmerzliches Problem dar, worüber in der tschechischen Gesellschaft, und zwar auch auf politischer Ebene, eine offene Debatte zu führen ist. Statt dessen sind wir Zeugen eines Versuches, entfesselte nationale Emotionen zur Demonstration einer falschen nationalen Einheit auszunutzen, die den Antragstellern Punkte in der Vorwahlkampagne einbringen soll. Es droht dabei die Gefahr, dass dadurch die politische und die Meinungspluralität in der tschechischen Gesellschaft schlechthin eingeschränkt, die Beziehungen zu unseren Nachbarn geschädigt und auch unser EU-Beitritt kompliziert werden.
Wir appellieren an die Abgeordneten der Abgeordnetenkammer des CR-Parlaments, ohne Rücksicht auf ihre parteipolitische Zugehörigkeit und ihre Meinung über die Dekrete und die Aussiedlung der Deutschen, dass sie politischen Mut zeigen und weitere Versuche, nationalistische Emotionen zu entfachen und die politische Freiheit sowie die Meinungsfreiheit einzuschränken, eindeutig ablehnen.
In Prag, am 8.4.2002
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Dr. Bohumil Dolezal:
Stop Nacionalismu: výzva poslacum PSP CR
Poslanecká snemovna Parlamentu Ceské republiky má na návrh svého predsedy Václava Klause a premiéra Miloše Zemana zaujmout jednoznacné stanovisko k tem dekretum prezidenta republiky z roku 1945, které pripravily pudu pro násilné vysídlení sudetských Nemcu z tehdejší CSR. Podle iniciátoru má na pude PS zaznít, že jde o veci základního národního zájmu a že ceská politická scéna je v nich jednotná.
Dekrety prezidenta republiky a násilné vysídlení Nemcu z CSR predstavují bolestný problém, o nemž je treba v ceské spolecnosti, a to i na politické úrovni, vést otevrenou debatu. Místo toho jsme svedky pokusu využít rozpoutaných nacionálních vášní k demonstraci falešné národní jednoty, která by navrhovatelum získala body v predvolební kampani. Pritom hrozí nebezpecí, že se tak omezí politická a vubec názorová pluralita v ceské spolecnosti, utrpí vztahy k našim sousedum a muže se zkomplikovat proces našeho pristoupení k EU.
Vyzýváme poslance PSP CR bez ohledu na jejich stranickou príslušnost, jejich názor na dekrety a vysídlení Nemcu, aby projevili politickou odvahu a tento pokus o další rozdmýchávání nacionalistických vášní a omezení politické svobody i svobody presvedcení jednoznacne odmítli.
V Praze, dne 8. 4. 2002
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Um die Wiedergewinnung der Heimat
von Roland Schnürch
Nach ihrer Satzung verfolgt die Sudetendeutsche Landsmannschaft (SL) den Zweck, "den Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiedergewinnung und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppe durchzusetzen". Daraus resultiert keine territoriale Forderung, die mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag im Widerspruch stünde. Manche mögen dies der SL unterstellen wollen, wobei sie sich an dem Begriff "Wiedergewinnung" stoßen, doch ist dem nicht so, weil sich keine territoriale Forderung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland damit verbindet. Im Gegenteil, das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 25. Januar 2001 in einem Beschluß (3Z BR 319/00) zum SL-Satzungszweck betreffs der "Rückgabe des konfiszierten Vermögens" festgestellt, daß "der Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiedergewinnung und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppe durchzusetzen, nicht geändert wurde".
Es irritiert daher, daß neuerdings die Streichung von "deren Wiedergewinnung" zur Debatte gestellt wird. Angeblich sei die Gewinnung neuer Mitglieder damit erleichtert, oder es werden Mißverständnisse durch Journalisten ausgeräumt. Dem sei die Bewertung dieser Passage durch einen maßgeblichen deutschen Völkerrechtler und Hochschullehrer als völlig "legitim" gegenübergestellt.
Für die landsmannschaftliche Öffentlichkeit seien einige Überlegungen aktualisiert, die der Verfasser schon anläßlich der Abtretung der Slowakei (Deutscher Ostdienst, Nr. 36 v. 11. September 1992, S. 3) und später in einer von ihm initiierten Sammeledition "Von Prag nach Sarajewo. Vertreibung und Wiedergutmachung" (Graz 1996, S. 125 f.) niedergelegt hat.
Der möglicherweise bevorstehende Beitritt der Tschechischen Republik zur EU wird die Staatsgrenze zu Deutschland und Österreich ähnlich in den Hintergrund treten lassen, wie dies mit der Brennergrenze zwischen Nord- und Südtirol geschehen ist. Damit ist nicht die Freizügigkeit für Personen und Waren nach EU-Recht gemeint, etwa das Recht eines italienischen Pizzabäckers zur Niederlassung in Eger.
Für die Opfer des Genozids der Vertreibung und deren Nachkommen steht der eingangs behandelte Satzungszweck zur praktischen Umsetzung an. Rückkehrwillige Sudetendeutsche müssen, natürlich ohne Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit, mit entsprechenden Sicherheiten für die eigene Existenz und ihr Eigentum ausgestattet werden. Eine für beide Seiten - Deutsche wie Tschechen - befriedigende Lösung könnte durch Herauslösen der Heimatgebiete aus der nationalstaatlichen Zugehörigkeit mit Überführung in eine "Europäische Region" erreicht werden. In einer solchen Region muß natürlich Zweisprachigkeit vor Gerichten und Behörden herrschen, ebenso bei topographischen Bezeichnungen (z.B. 2sprachige Ortsschilder).
Vorrangig stellen sich zwei Problemfelder: das der Vermögensfragen und der Selbstverwaltung in der Region.
Hinsichtlich der Vermögensfragen wurde häufig - wohl auch sehr unbedacht - versucht, die nach Völkerrecht und innerstaatlichem Recht geltende Rechtslage zu verwässern ("zweitrangig", "nicht durchführbar", "nur symbolische Entschädigung").
Selbst wenn das Dritte Reich noch jahrzehntelang existiert hätte, stünde außer Zweifel, daß h e u t e für jüdische Anspruchsberechtigte volle Restitution angeboten bzw. erfolgen würde. Der Beweis kann leicht erbracht werden: Das Vermögensgesetz sieht zu den Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands zwischen 1945 - 1949 für jüdische Anspruchsberechtigte volle Naturalrestitution vor. Es ist nicht einzusehen, warum die Opfer eines Genozids anders gestellt werden sollten. Im Vertreibungsgebiet ist daher zunächst Naturalrestitution vorzusehen. Sofern eine Immobilie inzwischen verschwunden, oder ein Grundstück durch Straßenbau o.ä. nicht mehr verfügbar, ist eine Entschädigung vorzunehmen. Diese kann auch geleistet werden, wenn der Anspruchsberechtigte auf Naturalrestitution verzichtet.
Beim zweiten Problemfeld, der Selbstverwaltung der Region, könnte an eine direkte Unterstellung unter die EU gedacht werden. Die Region untersteht einem Kommissar der EU, der den beteiligten Staaten verantwortlich ist. Eine angeschlossene parlamentarische Vertretung sollte - zumindest für eine längere Übergangszeit - paritätisch aus "vertriebener Bevölkerung" und der "Wohnbevölkerung" gebildet werden. Zur "vertriebenen Bevölkerung" zählen vertriebene Sudetendeutsche bzw. deren Nachkommen sowie die tschechische Bevölkerung, die am 8. Mai 1945 in der Region rechtmäßig wohnhaft war und deren Nachkommen. Zur "Wohnbevölkerung" zählen auch heimatverbliebene Sudetendeutsche und deren Nachkommen. Für Gemeinden sollte eine Vertretung nur aus der Wohnbevölkerung gebildet werden. Zusätzlich sollte dem Stadt- oder Gemeinderat eine zweite Kammer aus der "vertriebenen Bevölkerung" zugeordnet werden. Diese hat ein Vetorecht bei bestimmten Beschlüssen der Gemeindevertretung, um die Gleichberechtigung der ethnischen Gruppen sicherzustellen.
Es würde den Umfang dieses Beitrages sprengen, auf weitere Details einzugehen. Diese müssen durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Staaten mit voller Einbeziehung der Geschädigtenvertreter gelöst werden, d.h. durch bilaterale Gespräche zwischen den Bundesrepubliken Deutschland und Österreich sowie der Tschechischen Republik unter gleichberechtigter Teilnahme der sudetendeutschen Volksgruppenvertretung. Dies kann nicht der Sudetendeutsche Rat sein, sondern nur die Bundesversammlung der SL.
Der Verfasser möchte diese Überlegungen einer vorurteilsfreien Diskussion anbieten. Aus aktuellem Anlaß sei angefügt, daß Nebenkriegsschauplätze wie "Entschuldigungen ohne Auftrag" im Zuge einer vernünftigen partnerschaftlichen Zusammenarbeit tunlichst vermieden werden sollten. Dazu gehören auch widersprüchliche Behandlungen geschichtlicher Fakten. An der historischen Schuld der Annexion der Sudetengebiete von 1918/1919 ist festzuhalten. Es bedarf aber keiner "Entschuldigung" der beteiligten Mächte, auch nicht für den rechtmäßigen Übergang der Gebietshoheit im September 1938. Die völkerrechtswidrige Errichtung des Protektorats durch das Deutsche Reich kann keine Rechtfertigung für den Genozid an den Sudetendeutschen darstellen. Es ist daher völlig abwegig, hier noch Nuancen durch eine Historikerkommission herausarbeiten zu wollen.
Es ist höchste Zeit, daß die beteiligten Nationen sich zu historischer Gerechtigkeit und angemessener Wiedergutmachung bekennen.
Anm. d. Verf.: Dieser Beitrag ging auch an "Internationales Institut für Nationalitätenrecht und Regionalismus" in München (E-mail: info@intereg.org), dessen Homepage (http://www.intereg.org) sich mit der sudetendeutsch-tschechischen Frage beschäftigt und sowohl Quellen, sachliche Informationen und Meinungen anbietet, als auch einlädt, zu einem eigenen Diskussionsforum sachliche Beiträge zu liefern.
DIALOGUE FORUM - Middle East
Posted Thursday, July 11, 2002, 9:35 GMT+1 by Intereg.org
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DIALOGUE FORUM - General Items
Posted Thursday, July 11, 2002, 9:00 GMT+1 by Intereg.org
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