EU-Charter on Fundamental Rights - Drafts

Vorschlag einer Minderheitenschutzbestimmung

in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Der Schutz der Minderheiten und Volksgruppen ist integraler Bestandteil der Verwirklichung der Menschen- und Bürgerrechte. Die kulturelle, ethnische, sprachliche und religiöse Vielfalt in Europa zählt zum Reichtum der Europäischen Union und ist ihr historisches Erbe, das es auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips zu wahren gilt. Das Eintreten für qualifizierte Minderheitenrechte gehört auch zu den zentralen Zielen des Europarates, der in den vergangenen Jahren zwei wichtige Rahmenkonventionen zu diesem Thema verabschiedet hat.

Die Europäische Union, die die Verbürgung des Volksgruppen- und Minderheitenschutzes zu einem wichtigen Kriterium bei ihrer Osterweiterung erhoben hat, wird glaubhafter, wenn sie darauf verweisen kann, dass sie in ihrem eigenen Haus die Gruppenrechte verbindlich verankert. Das Intereg hat deshalb im Jahre 2000 den Vorschlag einer Minderheitenschutzbestimmung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unterbreitet.

Die am 7. Dezember 2000 in Nizza feierlich verkündete Charta hat diesen Vorschlag nicht aufgegriffen. Sie enthält keine gesonderte Minderheitenschutzklausel. Wieder einmal stehen die Minderheitengruppen und die Minderheitenangehörigen am Ende des Kodifikationsprozesses eines wichtigen internationalen Grund- und Menschenrechtsinstruments mit fast leeren Händen da. Verhindert wurde die Aufnahme von weitergehenden Bestimmungen zum Schutz der europäischen Minderheiten gerade von den Mitgliedstaaten, die ihre Volksgruppenkonflikte noch nicht bewältigen konnten. Ob sich diese Verweigerungshaltung auf Dauer aufrechterhalten läßt, erscheint mehr als fraglich. Konflikte lösen sich nicht dadurch, daß man sie ignoriert. Das Bemühen bei allen Befaßten oder Betroffenen um die Verbesserung der Situation der Minderheiten und ihrer Angehörigen darf keinen Rückschlag erleiden.

Prof. Dr. Dieter Blumenwitz

 

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