Vorwort
Am 23. Januar 1996 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, die Schweiz und Luxemburg in Karlsruhe einen Staatsvertrag, der den Weg freimacht für die grenzüberschreitende Kooperation der Gemeinden, Städte und Regionen dieser Staaten. Sie könnten als Vertragspartner nun direkte Vereinbarungen miteinander schließen und gemeinsame Aufgaben durchführen, ohne vorher die Zustimmung der Regierungen einzuholen. Wie der deutsche Außenminister Klaus Kinkel anläßlich der Vertragsunterzeichnung sagte, ist das „Karlsruher Abkommen“ ein
„Modell für die Zusammenarbeit im Europa des 21. Jahrhunderts... das Karlsruher Übereinkommen zeige das gelebte und praktizierte Europa, das wir brauchen... Von diesem Geist müsse mehr in das große Europa der Nationen einfließen... Bei den Regierungskonferenzen der EU müsse darauf hingearbeitet werden, die Impulse aus den Regionen noch stärker zur Geltung zu bringen. Dies ist Subsidiarität.“
Die direkte Zusammenarbeit der Regionen in Europa über die Grenzen hinweg, die sich vor allem schon seit zwei Jahrzehnten von rund 180 Grenzregionen in fast 60 Euroregionen manifestiert, ist aber nur ein Aspekt des Phänomens des Europäischen Regionalismus. Es gibt seit mehreren Jahrzehnten einen wachsenden innereuropäischen Regionalismus, der gleichfalls auf dem Subsidiaritätsprinzip beruht, wonach Aufgaben, die zureichend auf unteren Ebenen (von der Familie, den diversen gesellschaftlichen Gruppen, den Gemeinden, Städten bis zu den Regionen) gelöst werden können, auch dort gelöst werden sollen. Er ist das Gegengewicht gegen die drohende Zentralisierung aller Lebensbereiche sowohl in den Nationalstaaten als auch in makroregionalen-kontinentalen Zusammenschlüssen. Er will Bürgernähe und Mitbestimmung und man könnte ihn als den gesellschaftlich-demokratiachen Regionalismus bezeichnen. Dieser Regionalismus ist in fast allen europäischen Staaten im Wachsen und seine Zielsetzung heißt „EUROPA DER REGIONEN“. Es geht ihm nicht um Auflösung der Nationalstaaten, wohl aber um deren innere Gliederung. Setzt er sich durch, wird er zu dem schon seit langen notwendigen gesamteuropäischen Impuls für die Einigung Europas, das nicht nur ein Wirtschaftskörper, sondern eine Wertegemeinschaft in einer neuen beispielhaften Struktur von Nationen, Regionen und Ethnies sein muß, wenn es mehr sein will als eine bloße zusätzliche Bürokratie zu den nationalstaatlichen. Schließlich gibt es noch eine weitere wichtige Aufgabe, die auf den GRENZÜBERSCHREITENDEN REGIONALISMUS zugeschnitten ist. Er kann in seinem Bereich Verständigungs- und Versöhnungsmodelle entwickeln, um an der Heilung von Wunden mitzuwirken, die der staatliche Nationalismus sich gegenseitig in der Vergangenheit geschlagen hat. Hier sollten vor allem die EUROREGIONEN konfliktentschärfend und konfliktlösend wirken. Das ist unser Programm für die nächsten Jahre.
Europa besteht nicht nur aus den großen Staatsnationen und einer sich entwickelnden Regionalisierung. Es besteht auch aus ca. 100 Millionen (etwa ein Achtel aller Europäer) Menschen, die zu rund 200 Volksgruppen und Minderheiten gehören. Mit Ausnahme sehr weniger europäischer Staaten, die diesen Gruppen Gleichberechtigung gewähren, hat die Mehrheit dieser 100 Millionen Europäer gegen unterschiedliche Diskriminierungen und gegen offenen oder verdeckten Assimilationsdruck zu kämpfen. Diese Situation war die Ursache 1994 auf unserem Kongreß in Brno (Brünn) in der Tschechischen Republik die vorliegende CHARTA GENTIUM ET REGIONUM zu beschließen, die wir Ihnen heute in 27 europäischen Sprachen übersenden und die wir in ganz Europa als ein PROGRAMM zur Diskussion stellen werden. Der alphabetischen Ordnung der Übersetzungen ist die deutsche und englische Version vorangestellt, weil diese beiden Texte die ursprüngliche Ausarbeitung der CHARTA waren. Auf diese Originale beziehen sich alle anderen Sprachen, für deren Texte die einzelnen Übersetzer verantwortlich sind. Wir gehen nicht davon aus, daß diese CHARTA perfekt und „der Weisheit letzter Schluß“ ist. Sie ist sicher ergänzungs- und änderungsbedürftig. Aber sie ist das zum jetzigen Zeitpunkt Notwendige: ein konkreter Anfang, der zu einer Kooperation aller Regionen, Volksgruppen und Minderheiten mit einem möglichst gleichen Programm führen soll.
Natürlich ist uns bewußt, daß es solche Kooperationen bereits gibt und es liegt uns völlig ferne, mit ihnen zu konkurrieren. Wir meinen nur, daß es nicht schaden kann, wenn wir alle uns gegenseitig informieren, gegebenenfalls Aufgaben absprechen und wie immer und wo immer gemeinsam für die Interessen der Regionen und der Volksgruppen und Minderheiten in Europa eintreten.
Prof. Dr. h.c. Josef Stingl
VORWORT ZUR ZWEITEN AUFLAGE
Der vorliegende Vorschlag einer Charta Gentium et Regionum in 28 Sprachen Europas beruht auf der großen Sorge der Unterzeichner um größtmögliche Freiheit jedes einzelnen und damit größtmögliche Subsidiarität zugunsten der kleineren Gemeinschaften gegenüber den größeren sowie um größtmögliche Stabilität.
Die grundlegenden Forderungen an die Staaten Europas und darüber hinaus, die diese in einer Charta und weiter ausführenden Konventionen umzusetzen hätten, haben Mindestmaßnahmen sowie die Selbstbestimmung der Völker und Regionen zum Ziel.
Die Mindestmaßnahmen reichen von Sprachenrechten und Kulturautonomie als Personalautonomie über Territorialautonomie bis zum Föderalismus.
Die volle Verwirklichung von Freiheit und Stabilität kann aber nur durch eine möglichst umfassende Selbstbestimmungsordnung erreicht werden. Deren Anwendung muß von vorne herein eine Selbstverständlichkeit sein und darf nicht erst dann an die Stelle des direkten oder indirekten Argumentierens für Fremdbestimmung treten, wenn Konflikte zu groß oder gar blutig geworden sind.
Gerade weil die Meinung noch zu verbreitet ist, daß das Selbstbestimmungsrecht der Völker kein bindendes Recht und nur „innere Angelegenheit“ sei, und weil Selbstbestimmung häufig so einschränkend definiert wird, daß sich daraus (noch dazu unter dem Deckmantel einer „Selbstbestimmung“) ein hohes Maß an Fremdbestimmung ergibt, sollte zumindest für Europa eine möglichst umfassende Selbstbestimmungsordnung geschaffen werden.
Überdies sollte die Selbstbestimmungsordnung im Sinne der Subsidiarität und möglichst weitgehender Vermeidung von Machtkonzentrationen auch auf Regionen ohne eigene ethnische Identitäten ausgedehnt werden.
In weiterer Folge werden auch von den Regionen Subsidiarität und Machtteilung durch ein Höchstmaß an (originärer) Autonomie des einzelnen und der lokalen Gemeinschaften (Gemeinden) zu verlangen sein.
Die Staaten Europas sind in hohem Maße angesprochen, da dieser Kontinent viel zu lange Beispiel für Imperialismus und Kolonialismus nach innen und außen war und endlich als Vorbild dienen sollte.
Zudem sollte die Integration der Europäischen Union nicht auf fragwürdigen Strukturen der Vergangenheit, sondern auf größtmöglicher Freiheit, Demokratie und Stabilität beruhen, so daß in diesem Rahmen ein besonderer Bedarf nach einer Charta Gentium et Regionum gegeben wäre.
Prof. Dr. Fried Esterbauer Prof. Dr. Josef Stingl
Referent für Regionalismus Präsident